Kostenübersicht
Die anwaltlichen Gebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wir legen großen Wert auf Kostentransparenz. Einen kleinen Überblick – ohne den Anspruch auf Vollständigkeit — bekommen Sie hier.
Sprechen Sie uns jederzeit an, wenn Sie Fragen haben!
Erstberatung
Unsere Tätigkeit beginnt mit einer Erstberatung, in der Sie uns Ihr rechtliches Anliegen schildern. Wir analysieren Ihren persönlichen Sachverhalt. Außerdem zeigen wir Ihnen auf, welche rechtlichen Schritte möglich sind und wie wir Sie dabei unterstützen können.
Die Gebühren für eine Erstberatung richten sich nach §§ 14, 34 I RVG und belaufen sich auf 190,00 € netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, also auf insgesamt 226,00 € brutto.
Falls Sie sich eine Erstberatung nicht leisten können, wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht Ihres Wohnsitzes. Hier können Sie bei der Rechtsantragsstelle einen Beratungshilfeschein beantragen. Bei Vorlage dieses Scheines im Beratungsgespräch fallen lediglich Kosten in Höhe von 15,00 € an.
Außergerichtliche Tätigkeit
Aus dem Erstgespräch ergibt sich häufig die Notwendigkeit, dass wir darüber hinaus für unsere Mandanten tätig werden. Beispielsweise muss Korrespondenz mit einem Dritten geführt oder ein Vertrag entworfen werden.
In diesen Fällen können wir eine sogenannte Geschäftsgebühr abrechnen, vgl. §§ 13, 14 RVG Nr. 2300 RVG. Die Höhe der hieraus resultierenden anwaltlichen Vergütung richtet sich nach dem Streitwert der Angelegenheit und dem zeitlichen Umfang unserer Arbeit.
Gelingt es uns, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, sind wir gem. §§ 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG dazu berechtigt, zusätzlich eine Einigungsgebühr abzurechnen. Die Höhe dieser Gebühr richtet sich ebenfalls nach dem Streitwert der Angelegenheit und ist gesetzlich festgelegt.
Gerichtliche Tätigkeit
Sobald wir Sie vor Gericht vertreten, verfassen wir Schriftsätze und nehmen Gerichtstermine wahr. Im Anschluss rechnen wir Verfahrens- (§§ 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG) und Terminsgebühren (§§ 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG) ab. Deren Höhe richtet sich ebenfalls nach dem Streitwert.
Der Streitwert wird im Laufe des Verfahrens durch das Gericht festgelegt, so dass wir hier im Voraus oft nur eine Kostenschätzung abgeben können.
Kommt es zu einem Vergleichsschluss vor Gericht, wird auch hier eine Einigungsgebühr fällig, vgl. §§ 13 RVG, Nr. 1003, 1000 VV RVG.
Honorarvereinbarung
Neben der Abrechnung nach Gegenstandswert besteht alternativ die Möglichkeit, nach tatsächlichem Arbeitsaufwand, also „nach Zeit“ abzurechnen oder vorab einen Gegenstandswert für die Angelegenheit festzulegen, auf deren Grundlage abgerechnet wird.
Rechtsschutz
Bitte kontaktieren Sie Ihre Rechtsschutzversicherung und klären, welche anwaltlichen Kosten sie übernimmt. Gern unterstützen wir Sie dabei, eine Deckungszusage einzuholen.
Wir beraten Sie gerne.
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Ihre Fachanwälte für Erbrecht und Familienrecht beraten Sie! Rufen Sie uns an oder nutzen Sie das nachfolgende Kontaktformular.
Klemm Rechtsanwälte
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