Erbrecht

Das Erbrecht regelt nach dem Tod eines Men­schen, wie mit des­sen Ver­mö­gen umzu­ge­hen ist. Der Erbe oder die Erben­ge­mein­schaft tritt mit des­sen Ver­ster­ben recht­lich betrach­tet an die Stel­le des Ver­stor­be­nen. Damit gehen nicht nur die Ver­mö­gens­wer­te, son­dern auch die Ver­bind­lich­kei­ten auf den Erben oder die Erbin über.

Wer die­se Rol­le ein­nimmt, kann der Erb­las­ser durch letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung, also einen Erb­ver­trag oder ein Tes­ta­ment, fest­le­gen. Den letzt­wil­li­gen Ver­fü­gun­gen kommt also eine fun­da­men­ta­le Bedeu­tung zu, wenn es um die Ver­mö­gens­ver­tei­lung nach dem Tod geht.

Es ist daher drin­gend zu emp­feh­len, ein Tes­ta­ment nicht „nach Gefühl“ zu ver­fas­sen, son­dern sich hier­zu juris­ti­schen Rat ein­zu­ho­len. Ein Anwalt oder eine Anwäl­tin kann Ihnen die tes­ta­men­ta­ri­schen oder erb­ver­trag­li­chen Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten aufzeigen.

So kann gemein­sam ana­ly­siert wer­den, wel­che Rege­lung für Ihre indi­vi­du­el­le Lebens- und Ver­mö­gens­si­tua­ti­on sinn­voll ist. Dar­auf basie­rend kön­nen Sie bei uns einen per­so­na­li­sier­ten Ver­trags- oder Tes­ta­ments­ent­wurf erstel­len las­sen. So kön­nen wir sicher­stel­len, dass Ihr letz­ter Wil­le tat­säch­lich umge­setzt wer­den kann.

Für den Fall, dass Sie als poten­zi­el­ler Erbe ent­erbt wur­den, kommt wie­der­um die Gel­tend­ma­chung eines Pflicht­teils­an­spru­ches in Betracht.

Wenn kein Tes­ta­ment exis­tiert, regelt die gesetz­li­che Erb­fol­ge, wer Erbe wird. Die gesetz­li­chen Erben sind die Ver­wand­ten und Ehe­part­ner des Erblassers.

Auch, wenn die Erb­fol­ge klar gere­gelt ist, kön­nen Grün­de bestehen, die gegen die Annah­me des Erbes spre­chen. Inwie­weit die Aus­schla­gung eines Erbes sinn­voll ist, erklärt Ihnen Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin.

Q & A

Häu­fi­ge Fra­gen zu unse­rem Fach­ge­biet Erbrecht

Muss ich ein Erbe ausdrücklich annehmen, oder erbe ich automatisch?

Ein Erbe muss nicht aus­drück­lich ange­nom­men wer­den. Ist die Aus­schla­gungs­frist abge­lau­fen, gilt das Erbe als ange­nom­men. Die Annah­me kann auch schon vor­her schlüs­sig erfol­gen, wenn der Erbe Maß­nah­men ergreift, die den Rück­schluss zulas­sen, dass er Erbe sein möch­te. Das wäre z.B. der Fall, wenn er einen Erb­schein bean­tragt oder For­de­run­gen gel­tend macht, die zum Nach­lass gehö­ren. Nicht dazu gehö­ren Maß­nah­men, die ledig­lich vor­sor­gen­den Cha­rak­ter haben, z.B. Orga­ni­sa­ti­on der Bestat­tung eines nahen Angehörigen.

Was kann ich tun, wenn ich gar nicht erben möchte?

Kein Erbe kann dazu gezwun­gen wer­den, eine mög­li­cher­wei­se über­schul­de­te Erb­schaft anzu­neh­men. Des­halb hat er die Mög­lich­keit zur Aus­schla­gung. Die­se muss gegen­über dem Nach­lass­ge­richt am letz­ten Wohn­sitz des Erb­las­sers oder dem Gericht am eige­nen Wohn­sitz per­sön­lich zu Pro­to­koll gege­ben wer­den. Alter­na­tiv besteht die Mög­lich­keit, die Erklä­rung bei einem Notar auf­neh­men zu las­sen. In bei­den Fäl­len muss eine Frist von 6 Wochen gewahrt wer­den, inner­halb der die Erklä­rung dem Gericht vor­lie­gen muss. Die Frist beginnt frü­hes­tens mit der Kennt­nis vom Tod und der Erb­ein­set­zung. Gibt es ein Tes­ta­ment, läuft die Frist erst ab Zugang einer Kopie sowie dem Eröff­nungs­pro­to­koll des Nach­lass­ge­richts. Starb der Erb­las­ser im Aus­land oder hielt sich der Erbe zum Todes­zeit­punkt im Aus­land auf, ver­län­gert sich die Aus­schla­gungs­frist auf 6 Monate.

Wer wirk­sam aus­ge­schla­gen hat, wird erb­recht­lich so ange­se­hen, als sei er beim Tod des Erb­las­sers schon ver­stor­ben gewe­sen. Folg­lich tre­ten an sei­ne Stel­le sei­ne eige­nen gesetz­li­chen Erben, also z.B. sei­ne Kin­der. Möch­ten die­se auch nicht erben, müs­sen sie eben­falls aus­schla­gen. Sind sie noch min­der­jäh­rig, geben die gesetz­li­chen Ver­tre­ter für sie die Erklä­rung ab.

Hat der Erb­las­ser in sei­nem Tes­ta­ment für die­sen Fall eine geson­der­te Rege­lung getrof­fen, wer an Stel­le des Aus­schla­gen­den erben soll, müs­sen Sie eben­falls ausschlagen.

Eine Aus­schla­gung kann aber auch aus tak­ti­schen Grün­den sinn­voll sein, da ein Pflicht­teils­an­spruch (sie­he dort) nicht zwangs­läu­fig ver­lo­ren geht.

Welche Auswirkungen hat es, wenn nicht ich allein erbe, sonden meine Verwandten ebenfalls?

Sind meh­re­re Per­so­nen Erben einer Per­son gewor­den, sei es auf­grund gesetz­li­cher oder tes­ta­men­ta­ri­scher Erb­fol­ge, bil­den sie eine Erben­ge­mein­schaft. Sie müs­sen den Nach­lass bis zur Auf­tei­lung unter den Mit­er­ben gemein­schaft­lich ver­wal­ten. Kei­ner von ihnen darf allei­ne über einen zum Nach­lass gehö­ren­den Gegen­stand ohne Zustim­mung aller übri­gen Mit­er­ben ver­fü­gen. Da die Erben­ge­mein­schaft in der Regel sich selbst über­las­sen bleibt und meist kei­ner über aus­rei­chen­de Erfah­run­gen ver­fügt, kommt es bei der Abwick­lung und Aus­ein­an­der­set­zung häu­fig zu Konflikten.

Woraus ergibt sich, wer erbt?

Im deut­schen Recht unter­schei­det man zwi­schen zwei Arten der soge­nann­ten Erb­fol­ge: Bei der tes­ta­men­ta­ri­schen Erb­fol­ge legt der Erb­las­ser fest, wer ihn beer­ben soll. Die gesetz­li­che Erb­fol­ge greift ein, wenn kei­ne letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung exis­tiert und knüpft an die Bluts­ver­wandt­schaft an. Mit Aus­nah­me des Ehe­gat­ten kann nur ein direkt Ver­wand­ter (also z.B. nicht: Schwie­ger­kind, Stief­kind) gesetz­li­cher Erbe werden.

Im Gesetz ist genau gere­gelt, in wel­chem Ver­hält­nis ein Ver­wand­ter statt oder neben einem ande­ren Ver­wand­ten erbt. Grund­sätz­lich schließt ein nähe­rer Ver­wand­ter ent­fern­te­re Ver­wand­te aus. Gleich­na­he Ver­wand­te tei­len sich das Erbe nach Köpfen.

Kin­der sind vor­ran­gig und schlie­ßen alle übri­gen Ver­wand­ten aus. Im gesetz­li­chen Güter­stand erbt der Ehe­gat­te neben dem oder den Kin­dern ¼ zuzüg­lich ¼ als pau­scha­len Zuge­winn­aus­gleich. Die Kin­der tei­len sich die ande­re Hälf­te nach Kopf­tei­len. Sind kei­ne Kin­der vor­han­den, erbt der Ehe­gat­te ¾, sofern die Eltern des Erb­las­sers noch leben.
Wer unver­hei­ra­tet und kin­der­los stirbt, den beer­ben sei­ne Eltern oder, sofern vor­ver­stor­ben, sei­ne Geschwis­ter. Sind auch die­se bereits tot, deren Kin­der. Gab es weder Geschwis­ter noch Nef­fen oder Nich­ten, kom­men Onkel und Tan­ten oder deren Abkömm­lin­ge zum Zuge.

Wer ein Tes­ta­ment errich­tet, ist grund­sätz­lich frei in der Ent­schei­dung, wen er als Mit­er­ben oder mit­er­ben ein­setzt. Erb­fä­hig ist jeder Mensch und jede juris­ti­sche Per­son (also z.B. GmbH), nicht jedoch ein Tier. Bestimm­te nahe Ange­hö­ri­ge sind vom Gesetz aller­dings beson­ders pri­vi­le­giert und erhal­ten auch dann etwas vom Nach­lass, wenn sie im Tes­ta­ment nicht berück­sich­tigt wur­den (Pflicht­teils­be­rech­tig­te – sie­he dort).

Wann braucht man einen Erbschein und wie bekomme ich diesen?

Um sich gegen­über Drit­ten, z.B. Ban­ken, Ver­si­che­run­gen etc., als Erbe legi­ti­mie­ren zu kön­nen, benö­tigt man in der Regel einen Erb­schein. Die­sen erteilt das Nach­lass­ge­richt auf Antrag. In ihm wer­den der oder die Erben benannt. Im auf Antrag durch­ge­führ­ten Erb­scheins­ver­fah­ren prüft das Gericht, ob sich dem Tes­ta­ment die Rege­lung ent­neh­men lässt, aus der der Antrag­stel­ler sei­ne Erb­be­rech­ti­gung her­lei­tet. Das kann im Ein­zel­fall zu sehr lang­wie­ri­gen Ermitt­lun­gen füh­ren. Unter Umstän­den muss geprüft wer­den, ob das Tes­ta­ment echt ist oder ob der Erb­las­ser zum Zeit­punkt der Errich­tung des Tes­ta­ments tes­tier­fä­hig (geschäfts­fä­hig) war. Hier­für wer­den dann von Amts wegen Gut­ach­ten in Auf­trag gegeben.

Ist kein Tes­ta­ment vor­han­den, ergibt sich die Erb­fol­ge aus dem Gesetz in Ver­bin­dung mit den Per­so­nen­stand­sur­kun­den, mit denen die Ver­wandt­schaft nach­ge­wie­sen wird.

Aus­nahms­wei­se kann auf einen Erb­schein als Legi­ti­ma­ti­on ver­zich­tet wer­den, wenn der Erb­las­ser ein nota­ri­ell beur­kun­de­tes Tes­ta­ment errich­tet hat. Die­ses gilt in Ver­bin­dung mit dem Eröff­nungs­pro­to­koll des Nach­lass­ge­richts eben­falls als Erb­nach­weis. In ein­fach gela­ger­ten Fäl­len genügt auch ein eigen­hän­di­ges Tes­ta­ment mit Eröffnungsprotokoll.

Laut Testament bekomme ich nichts. Gehe ich jetzt wirklich leer aus?

Bestimm­te Per­so­nen­grup­pen genie­ßen nach dem Gesetz einen beson­de­ren Schutz, damit sie nicht völ­lig leer aus­ge­hen, wenn sie ent­erbt wer­den. Hier­zu gehö­ren neben den Kin­dern der Ehe­gat­te und, falls kei­ne Kin­der vor­han­den sind, die Eltern des Erblassers.

Der Pflicht­teil ent­spricht der Hälf­te des Erb­teils, den der Betrof­fe­ne bei gesetz­li­cher Erb­fol­ge bekä­me. Hin­ter­lässt der Erb­las­ser z.B. eine Ehe­frau und zwei Kin­der, läge der Pflicht­teils­an­spruch der Kin­der bei jeweils 1/8 des Nach­lass­werts, der Anspruch der Ehe­frau eben­falls. Ihr stün­de dane­ben aber noch der Zuge­winn­aus­gleich zu, der dann nicht pau­scha­liert mit ¼, wie bei der gesetz­li­chen Erb­fol­ge, son­dern kon­kret berech­net wer­den muss.

Zu beach­ten ist, dass der Pflicht­teils­an­spruch ein rei­ner Geld­an­spruch ist, der sich aus dem Nach­lass­wert errech­net. Der Pflicht­teils­be­rech­tig­te hat also kei­nen Anspruch auf bestimm­te Nach­lass­ge­gen­stän­de. Umge­kehrt muss er sich auch nicht mit „Natu­ra­li­en“ aus dem Nach­lass abfin­den lassen.

Wie kann ich ein Testament erstellen lassen?

Das Gesetz unter­schei­det grund­sätz­lich zwei For­men von Tes­ta­men­ten. Das nota­ri­el­le Tes­ta­ment wird, wie der Name schon sagt, von einem Notar beur­kun­det. Er setzt den Text nach den Wün­schen des Erb­las­sers auf, ver­liest ihn, und der Tes­tie­ren­de unter­schreibt eigenhändig.

Das eigen­hän­di­ge Tes­ta­ment muss vom Tes­tie­ren­den voll­stän­dig hand­ge­schrie­ben und unter­schrie­ben wer­den, um form­gül­tig zu sein. Orts- und Datums­an­ga­be sind sinn­voll, aber nicht zwingend.

Eine Son­der­form für Ehe­leu­te (und Part­ner einer ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaft) ist das sog. gemein­schaft­li­che Tes­ta­ment. Hier genügt es, wenn einer von bei­den den Text nie­der­schreibt und bei­de unterschreiben.

Wie unterscheidet sich ein Vermächtnis vom sonstigen Nachlass?

Wer eine Per­son nicht als Erbe ein­set­zen, ihr aber etwas Bestimm­tes „ver­ma­chen“ möch­te, kann dafür auf das Ver­mächt­nis zugrei­fen. Es ermög­licht dem Erb­las­ser, einer Per­son bestimm­te Gegen­stän­de (z.B. Omas Kla­vier) oder Rech­te (z.B. Wohn­recht) für den Fall sei­nes Todes zuzuwenden.

Ein Ver­mächt­nis kann nur durch Tes­ta­ment ange­ord­net wer­den. Das deut­sche Recht sieht vor, dass ein Ver­mächt­nis nicht unmit­tel­bar mit dem Tod wirk­sam wird, son­dern dass es von dem oder den Erben erfüllt wer­den muss.

Ein Ver­mächt­nis kann ange­nom­men und aus­ge­schla­gen wer­den. Da hier­für im Gesetz kei­ne Frist bestimmt ist, kann der Erbe, um her­aus­zu­fin­den, wor­an er ist, dem Ver­mächt­nis­neh­mer eine Frist set­zen, inner­halb wel­cher er sich erklä­ren muss.

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