Erbrecht
Das Erbrecht regelt nach dem Tod eines Menschen, wie mit dessen Vermögen umzugehen ist. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft tritt mit dessen Versterben rechtlich betrachtet an die Stelle des Verstorbenen. Damit gehen nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch die Verbindlichkeiten auf den Erben oder die Erbin über.
Wer diese Rolle einnimmt, kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung, also einen Erbvertrag oder ein Testament, festlegen. Den letztwilligen Verfügungen kommt also eine fundamentale Bedeutung zu, wenn es um die Vermögensverteilung nach dem Tod geht.
Es ist daher dringend zu empfehlen, ein Testament nicht „nach Gefühl“ zu verfassen, sondern sich hierzu juristischen Rat einzuholen. Ein Anwalt oder eine Anwältin kann Ihnen die testamentarischen oder erbvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen.
So kann gemeinsam analysiert werden, welche Regelung für Ihre individuelle Lebens- und Vermögenssituation sinnvoll ist. Darauf basierend können Sie bei uns einen personalisierten Vertrags- oder Testamentsentwurf erstellen lassen. So können wir sicherstellen, dass Ihr letzter Wille tatsächlich umgesetzt werden kann.
Für den Fall, dass Sie als potenzieller Erbe enterbt wurden, kommt wiederum die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruches in Betracht.
Wenn kein Testament existiert, regelt die gesetzliche Erbfolge, wer Erbe wird. Die gesetzlichen Erben sind die Verwandten und Ehepartner des Erblassers.
Auch, wenn die Erbfolge klar geregelt ist, können Gründe bestehen, die gegen die Annahme des Erbes sprechen. Inwieweit die Ausschlagung eines Erbes sinnvoll ist, erklärt Ihnen Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin.
Q & A
Häufige Fragen zu unserem Fachgebiet Erbrecht
Muss ich ein Erbe ausdrücklich annehmen, oder erbe ich automatisch?
Ein Erbe muss nicht ausdrücklich angenommen werden. Ist die Ausschlagungsfrist abgelaufen, gilt das Erbe als angenommen. Die Annahme kann auch schon vorher schlüssig erfolgen, wenn der Erbe Maßnahmen ergreift, die den Rückschluss zulassen, dass er Erbe sein möchte. Das wäre z.B. der Fall, wenn er einen Erbschein beantragt oder Forderungen geltend macht, die zum Nachlass gehören. Nicht dazu gehören Maßnahmen, die lediglich vorsorgenden Charakter haben, z.B. Organisation der Bestattung eines nahen Angehörigen.
Was kann ich tun, wenn ich gar nicht erben möchte?
Kein Erbe kann dazu gezwungen werden, eine möglicherweise überschuldete Erbschaft anzunehmen. Deshalb hat er die Möglichkeit zur Ausschlagung. Diese muss gegenüber dem Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers oder dem Gericht am eigenen Wohnsitz persönlich zu Protokoll gegeben werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Erklärung bei einem Notar aufnehmen zu lassen. In beiden Fällen muss eine Frist von 6 Wochen gewahrt werden, innerhalb der die Erklärung dem Gericht vorliegen muss. Die Frist beginnt frühestens mit der Kenntnis vom Tod und der Erbeinsetzung. Gibt es ein Testament, läuft die Frist erst ab Zugang einer Kopie sowie dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Starb der Erblasser im Ausland oder hielt sich der Erbe zum Todeszeitpunkt im Ausland auf, verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf 6 Monate.
Wer wirksam ausgeschlagen hat, wird erbrechtlich so angesehen, als sei er beim Tod des Erblassers schon verstorben gewesen. Folglich treten an seine Stelle seine eigenen gesetzlichen Erben, also z.B. seine Kinder. Möchten diese auch nicht erben, müssen sie ebenfalls ausschlagen. Sind sie noch minderjährig, geben die gesetzlichen Vertreter für sie die Erklärung ab.
Hat der Erblasser in seinem Testament für diesen Fall eine gesonderte Regelung getroffen, wer an Stelle des Ausschlagenden erben soll, müssen Sie ebenfalls ausschlagen.
Eine Ausschlagung kann aber auch aus taktischen Gründen sinnvoll sein, da ein Pflichtteilsanspruch (siehe dort) nicht zwangsläufig verloren geht.
Welche Auswirkungen hat es, wenn nicht ich allein erbe, sonden meine Verwandten ebenfalls?
Sind mehrere Personen Erben einer Person geworden, sei es aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Sie müssen den Nachlass bis zur Aufteilung unter den Miterben gemeinschaftlich verwalten. Keiner von ihnen darf alleine über einen zum Nachlass gehörenden Gegenstand ohne Zustimmung aller übrigen Miterben verfügen. Da die Erbengemeinschaft in der Regel sich selbst überlassen bleibt und meist keiner über ausreichende Erfahrungen verfügt, kommt es bei der Abwicklung und Auseinandersetzung häufig zu Konflikten.
Woraus ergibt sich, wer erbt?
Im deutschen Recht unterscheidet man zwischen zwei Arten der sogenannten Erbfolge: Bei der testamentarischen Erbfolge legt der Erblasser fest, wer ihn beerben soll. Die gesetzliche Erbfolge greift ein, wenn keine letztwillige Verfügung existiert und knüpft an die Blutsverwandtschaft an. Mit Ausnahme des Ehegatten kann nur ein direkt Verwandter (also z.B. nicht: Schwiegerkind, Stiefkind) gesetzlicher Erbe werden.
Im Gesetz ist genau geregelt, in welchem Verhältnis ein Verwandter statt oder neben einem anderen Verwandten erbt. Grundsätzlich schließt ein näherer Verwandter entferntere Verwandte aus. Gleichnahe Verwandte teilen sich das Erbe nach Köpfen.
Kinder sind vorrangig und schließen alle übrigen Verwandten aus. Im gesetzlichen Güterstand erbt der Ehegatte neben dem oder den Kindern ¼ zuzüglich ¼ als pauschalen Zugewinnausgleich. Die Kinder teilen sich die andere Hälfte nach Kopfteilen. Sind keine Kinder vorhanden, erbt der Ehegatte ¾, sofern die Eltern des Erblassers noch leben.
Wer unverheiratet und kinderlos stirbt, den beerben seine Eltern oder, sofern vorverstorben, seine Geschwister. Sind auch diese bereits tot, deren Kinder. Gab es weder Geschwister noch Neffen oder Nichten, kommen Onkel und Tanten oder deren Abkömmlinge zum Zuge.
Wer ein Testament errichtet, ist grundsätzlich frei in der Entscheidung, wen er als Miterben oder miterben einsetzt. Erbfähig ist jeder Mensch und jede juristische Person (also z.B. GmbH), nicht jedoch ein Tier. Bestimmte nahe Angehörige sind vom Gesetz allerdings besonders privilegiert und erhalten auch dann etwas vom Nachlass, wenn sie im Testament nicht berücksichtigt wurden (Pflichtteilsberechtigte – siehe dort).
Wann braucht man einen Erbschein und wie bekomme ich diesen?
Um sich gegenüber Dritten, z.B. Banken, Versicherungen etc., als Erbe legitimieren zu können, benötigt man in der Regel einen Erbschein. Diesen erteilt das Nachlassgericht auf Antrag. In ihm werden der oder die Erben benannt. Im auf Antrag durchgeführten Erbscheinsverfahren prüft das Gericht, ob sich dem Testament die Regelung entnehmen lässt, aus der der Antragsteller seine Erbberechtigung herleitet. Das kann im Einzelfall zu sehr langwierigen Ermittlungen führen. Unter Umständen muss geprüft werden, ob das Testament echt ist oder ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierfähig (geschäftsfähig) war. Hierfür werden dann von Amts wegen Gutachten in Auftrag gegeben.
Ist kein Testament vorhanden, ergibt sich die Erbfolge aus dem Gesetz in Verbindung mit den Personenstandsurkunden, mit denen die Verwandtschaft nachgewiesen wird.
Ausnahmsweise kann auf einen Erbschein als Legitimation verzichtet werden, wenn der Erblasser ein notariell beurkundetes Testament errichtet hat. Dieses gilt in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts ebenfalls als Erbnachweis. In einfach gelagerten Fällen genügt auch ein eigenhändiges Testament mit Eröffnungsprotokoll.
Laut Testament bekomme ich nichts. Gehe ich jetzt wirklich leer aus?
Bestimmte Personengruppen genießen nach dem Gesetz einen besonderen Schutz, damit sie nicht völlig leer ausgehen, wenn sie enterbt werden. Hierzu gehören neben den Kindern der Ehegatte und, falls keine Kinder vorhanden sind, die Eltern des Erblassers.
Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des Erbteils, den der Betroffene bei gesetzlicher Erbfolge bekäme. Hinterlässt der Erblasser z.B. eine Ehefrau und zwei Kinder, läge der Pflichtteilsanspruch der Kinder bei jeweils 1/8 des Nachlasswerts, der Anspruch der Ehefrau ebenfalls. Ihr stünde daneben aber noch der Zugewinnausgleich zu, der dann nicht pauschaliert mit ¼, wie bei der gesetzlichen Erbfolge, sondern konkret berechnet werden muss.
Zu beachten ist, dass der Pflichtteilsanspruch ein reiner Geldanspruch ist, der sich aus dem Nachlasswert errechnet. Der Pflichtteilsberechtigte hat also keinen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände. Umgekehrt muss er sich auch nicht mit „Naturalien“ aus dem Nachlass abfinden lassen.
Wie kann ich ein Testament erstellen lassen?
Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwei Formen von Testamenten. Das notarielle Testament wird, wie der Name schon sagt, von einem Notar beurkundet. Er setzt den Text nach den Wünschen des Erblassers auf, verliest ihn, und der Testierende unterschreibt eigenhändig.
Das eigenhändige Testament muss vom Testierenden vollständig handgeschrieben und unterschrieben werden, um formgültig zu sein. Orts- und Datumsangabe sind sinnvoll, aber nicht zwingend.
Eine Sonderform für Eheleute (und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) ist das sog. gemeinschaftliche Testament. Hier genügt es, wenn einer von beiden den Text niederschreibt und beide unterschreiben.
Wie unterscheidet sich ein Vermächtnis vom sonstigen Nachlass?
Wer eine Person nicht als Erbe einsetzen, ihr aber etwas Bestimmtes „vermachen“ möchte, kann dafür auf das Vermächtnis zugreifen. Es ermöglicht dem Erblasser, einer Person bestimmte Gegenstände (z.B. Omas Klavier) oder Rechte (z.B. Wohnrecht) für den Fall seines Todes zuzuwenden.
Ein Vermächtnis kann nur durch Testament angeordnet werden. Das deutsche Recht sieht vor, dass ein Vermächtnis nicht unmittelbar mit dem Tod wirksam wird, sondern dass es von dem oder den Erben erfüllt werden muss.
Ein Vermächtnis kann angenommen und ausgeschlagen werden. Da hierfür im Gesetz keine Frist bestimmt ist, kann der Erbe, um herauszufinden, woran er ist, dem Vermächtnisnehmer eine Frist setzen, innerhalb welcher er sich erklären muss.
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