Familienrecht

Das Fami­li­en­recht befasst sich mit allen Fra­gen Rund um die Ehe, die Fami­lie und die Schei­dung. Es bringt Struk­tur in den All­tag und die Kri­sen der Fami­lie. Weni­ge Rechts­ge­bie­te sind ver­gleich­bar emo­tio­nal und persönlich.

Vor allem die Orga­ni­sa­ti­on Ihres Lebens nach einer Tren­nung oder Schei­dung hat nicht nur finan­zi­el­le Auswirkungen,

son­dern prägt Ihre per­sön­li­che Lebens­ge­schich­te. Des­halb ist es wich­tig, sich an einen Anwalt oder eine Anwäl­tin zu wen­den, die Ihre indi­vi­du­el­len Bedürf­nis­se erkennt.

Kri­sen kön­nen nach kei­nem „Sche­ma F“ über­wun­den wer­den, son­dern erfor­dern Fin­ger­spit­zen­ge­fühl, Empa­thie und Erfahrung.

Es ist mir wich­tig, mei­ne Man­dan­ten mit ihren per­sön­li­chen Geschich­ten ken­nen­zu­ler­nen und zu ver­ste­hen. Nur so kann man für jeden Men­schen eine indi­vi­du­el­le Lösung fin­den. Auch, wenn Geset­ze tro­cken und kom­pro­miss­los erschei­nen, hat man als Fami­li­en­recht­le­rin Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten, die ich in Ihrem Inter­es­se anwen­den möchte.

Sarah Katha­ri­na Klemm

Trennung und Scheidung

Bedeutung der Trennung

Durch die Tren­nung der Ehe­gat­ten beginnt das Tren­nungs­jahr zu lau­fen. In die­sem Zeit­raum sol­len die Ehe­leu­te prü­fen, ob sie die ehe­li­che Lebens­ge­mein­schaft wirk­lich auf­ge­ben und nicht wie­der her­stel­len wol­len. Da es sich aus der Sicht des Gesetz­ge­bers hier­bei um eine Art Test­pha­se han­delt, besteht in die­ser Zeit noch eine rela­tiv enge wirt­schaft­li­che Ver­knüp­fung zwi­schen Mann und Frau, die sich auf den Umgang mit der Ehe­woh­nung, den Unter­halt, die Ver­mö­gens­bil­dung und die Alters­vor­sor­ge unmit­tel­bar aus­wirkt. Gleich­zei­tig ist es erfor­der­lich, die häus­li­che Gemein­schaft auf­zu­ge­ben und in Tren­nungs­ab­sicht zu leben. 

Ehepaar bei einem Gespräch

Scheidungsverfahren

Wenn einer der Ehe­leu­te nach Ablauf des Tren­nungs­jah­res die ehe­li­che Lebens­ge­mein­schaft nicht wie­der­her­stel­len möch­te, besteht nun die Mög­lich­keit, den Schei­dungs­an­trag beim zustän­di­gen Fami­li­en­ge­richt ein­zu­rei­chen. Dies kann nur ein Anwalt oder eine Anwäl­tin für Sie über­neh­men. Das Gericht stellt den Schei­dungs­an­trag an den Ehe­gat­ten zu. Durch die­se Zustel­lung wird ein Stich­tag geschaf­fen, der hohe recht­li­che Bedeu­tung hat. Der Gesetz­ge­ber geht nun davon aus, dass die Wie­der­her­stel­lung der ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft nicht gewünscht wird. Daher endet an die­sem Tag die gemein­sa­me Bil­dung von Ver­mö­gen und Alters­vor­sor­ge. Kei­ne Aus­wir­kun­gen hat dies aller­dings auf den Tren­nungs­un­ter­halt; die­ser wird wei­ter­hin geschul­det. Nach der Ein­rei­chung des Schei­dungs­an­tra­ges kön­nen eini­ge Mona­te ver­ge­hen, bis die Schei­dung dann tat­säch­lich aus­ge­spro­chen wird.

Versorgungsausgleich

Nach der Zustel­lung des Schei­dungs­an­tra­ges ver­an­lasst das Gericht die Durch­füh­rung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs. Hier­zu stellt es den Betei­lig­ten Fra­ge­bö­gen zur Ver­fü­gung, in denen alle Ren­ten­an­wart­schaf­ten ein­ge­tra­gen wer­den müs­sen, die man im Lau­fe der Ehe erwirt­schaf­tet hat. Auf die­ser Grund­la­ge kon­tak­tiert das Gericht die Ver­sor­gungs­trä­ger, die Ver­si­che­rungs­ver­läu­fe für die Zeit der Ehe — vom Tag der Hoch­zeit bis zum Tag der Zustel­lung des Schei­dungs­an­tra­ges — für bei­de Betei­lig­ten erstel­len. Aus die­sen Aus­künf­ten gehen dann Aus­gleichs­wer­te her­vor, die sich auf die Hälf­te der erwor­be­nen Anwart­schaf­ten belau­fen. Die Anrech­te wer­den mit Rechts­kraft der Schei­dung von einem Ehe­gat­ten auf den ande­ren Ehe­gat­ten übertragen.

Vermögensauseinandersetzung

Falls die Ehe­leu­te bei­spiels­wei­se Mit­ei­gen­tü­mer einer Immo­bi­lie oder Gesell­schaf­ter eines Fami­li­en­un­ter­neh­mens sind, wirkt sich eine Schei­dung auch hier­auf aus. In der Regel ist es emp­feh­lens­wert, die­se eng mit­ein­an­der ver­floch­te­nen Struk­tu­ren auf­zu­lö­sen, um das mit der Schei­dung eska­lier­te Kon­flikt­po­ten­zi­al zu redu­zie­ren. Bei Immo­bi­li­en soll­te man sich die Fra­ge stel­len, ob die Über­tra­gung des Mit­ei­gen­tums­an­teils von einem auf den ande­ren Ehe­gat­ten Sinn macht. Sind Unter­neh­men betrof­fen, muss geklärt wer­den, ob und unter wel­chen Bedin­gun­gen die wirt­schaft­li­che Zusam­men­ar­beit fort­ge­setzt wer­den kann. Bei der Ver­mö­gens­aus­ein­an­der­set­zung im Zusam­men­hang mit der Schei­dung stel­len sich kom­ple­xe juris­ti­sche Fra­ge­stel­lun­gen, die man nicht früh genug lösungs­ori­en­tiert betrach­ten kann.

Zugewinnausgleich

Falls die Ehe­gat­ten ehe­ver­trag­lich nichts ande­res ver­ein­ba­ren, leben sie im Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft. Dies bedeu­tet, dass die Ver­mö­gens­mas­sen von Mann und Frau wäh­rend der Ehe getrennt blei­ben. Im Fall der Schei­dung besteht dann aller­dings die Mög­lich­keit, einen Aus­gleich zu ver­lan­gen, der als Zuge­winn­aus­gleich bezeich­net wird. Ob die­ser Aus­gleichs­an­spruch besteht, rich­tet sich nach einer Gegen­über­stel­lung die­ser bei­den Ver­mö­gens­mas­sen. Man betrach­tet die jewei­li­gen Ver­mö­gen von Mann und Frau am Tag der Ehe­schlie­ßung und am Tag der Zustel­lung des Schei­dungs­an­tra­ges. Wenn einer der Ehe­gat­ten über mehr Ver­mö­gens­wer­te ver­fügt, kann er zum Aus­gleich ver­pflich­tet sein.

Unterhalt

Unter­halts­an­sprü­che bestehen zwi­schen Ehe­leu­ten und Ver­wand­ten in gera­der Linie. 

Kind bei Streitigkeiten zwischen Eltern

Kindesunterhalt

Kin­des­un­ter­halt kann in Form von Bar­un­ter­halt oder Natur­al­un­ter­halt gewährt wer­den. In klas­si­schen Tren­nungs- und Schei­dungs­si­tua­tio­nen erbringt der betreu­en­de Eltern­teil Natur­al­un­ter­halt in Form von Pfle­ge und Erzie­hung. Der ande­re Eltern­teil leis­tet sei­nen Bei­trag durch Bar­un­ter­halt in Form einer monat­li­chen Geld­ren­te, die im Vor­aus monat­lich gezahlt wer­den muss. Die Höhe des Bar­un­ter­hal­tes rich­tet sich nach den Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen des Unter­halts­schuld­ners. Ab der Voll­jäh­rig­keit eines Kin­des sind die Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se bei­der Eltern­tei­le bei der Ermitt­lung des Unter­halts relevant.

Trennungsunterhalt

Nach der Tren­nung besteht ein Unter­halts­an­spruch des wirt­schaft­lich schwä­che­ren Ehe­gat­ten, wenn die­ser sei­nen täg­li­chen Lebens­be­darf nicht selbst decken kann, der ande­re hin­ge­gen aus­rei­chend Geld ver­dient. Der jewei­li­ge Bedarf rich­tet sich nach den Ver­hält­nis­sen, die das Ehe­le­ben geprägt haben. Auch nach der Tren­nung greift der soge­nann­te Halb­tei­lungs­grund­satz, der besagt, dass bei­den Ehe­gat­ten die Hälf­te des Ein­kom­mens zusteht, das inner­halb der Ehe erwirt­schaf­tet wird. Der Tren­nungs­un­ter­halt ist auch noch nach Ablauf des Tren­nungs­jah­res bis zur Rechts­kraft der Schei­dung geschuldet.

Nachehelicher Unterhalt

Nach rechts­kräf­ti­ger Schei­dung gilt der Grund­satz der Eigen­ver­ant­wor­tung. Das Ehe­band besteht nicht mehr, so dass auch der wirt­schaft­li­che Zusam­men­hang zwi­schen den Betei­lig­ten nicht mehr auf­recht erhal­ten wird. Es gibt aller­dings eini­ge Tat­be­stän­de im Gesetz, die dazu füh­ren kön­nen, dass ein Unter­halts­an­spruch auch nach der rechts­kräf­ti­gen Schei­dung in Betracht kommt. Hier­un­ter fal­len der Unter­halt wegen Betreu­ung von Kin­dern, der Unter­halt wegen Krank­heit oder Erwerbs­un­fä­hig­keit, der Aus­bil­dungs­un­ter­halt oder der Aufstockungsunterhalt.

Frau Klemm hat mich sehr pro­fes­sio­nell und aus­führ­lich bera­ten. Dabei hat sie jeder­zeit dar­auf geach­tet dass man sich als Kli­en­ten wohl fühlt und sich immer pro­ak­tiv nach dem Stand der Din­ge erkun­digt. Mein Anlie­gen wur­de zügig und zur volls­ten Zufrie­den­heit bear­bei­tet. Ich bin über eine Emp­feh­lung zu Frau Klemm gekom­men und kann sie mit sehr gutem Gewis­sen wei­ter emp­feh­len. TOP!

C. P.

Kindschaftssachen

Kind­schafts­sa­chen umfas­sen alle The­men, die die Ent­schei­dungs­be­fug­nis­se und den Umgang der Eltern mit den Kin­dern betreffen.

Auf Bank sitzendes Kind mit selbstgezeichneten Kinderbildern

Umgangsrecht

Wenn ein Kind nach der Tren­nung bei einem Eltern­teil lebt, steht dem ande­ren Eltern­teil ein Umgangs­recht mit dem Kind zu. In wel­chem Umfang das Umgangs­recht aus­ge­übt wird, hängt vom Kin­des­wohl ab.

Häu­fig ver­bringt das Kind jedes zwei­te Wochen­en­de und jede zwei­te Woche einen Nach­mit­tag mit dem­je­ni­gen, bei dem es nicht lebt. Die Feri­en wer­den in der Regel unter den Eltern hälf­tig auf­ge­teilt, damit das Kind die Mög­lich­keit hat, auch mit dem ande­ren Eltern­teil län­ge­re Zeit am Stück zu verbringen.

Sorgerecht

Wird ein Kind in einer bestehen­den Ehe gebo­ren, haben bei­de Ehe­leu­te auto­ma­tisch die gemein­sa­me elter­li­che Sor­ge inne. Sind die Eltern hin­ge­gen nicht ver­hei­ra­tet, steht die­ses Recht nur der Mut­ter zu. Der nicht mit der Mut­ter ver­hei­ra­te­te Vater muss, um Inha­ber des Sor­ge­rechts zu wer­den, eine Sor­ge­er­klä­rung und eine Vater­schafts­an­er­ken­nung beim Jugend­amt sei­nes Wohn­sit­zes unter­zeich­nen, die auch die Mut­ter unter­schrei­ben muss.

Das Sor­ge­recht umfasst die Personen‑, Ver­mö­gens- und Gesund­heits­sor­ge für ein Kind. Rele­van­te Ent­schei­dun­gen in die­sen Berei­chen müs­sen bei gemein­sa­mer elter­li­cher Sor­ge daher auch zusam­men getrof­fen wer­den. Im Fall der Schei­dung behal­ten bei­de Eltern das Sor­ge­recht, solan­ge nicht ein Eltern­teil einen Antrag auf Über­tra­gung der Allein­sor­ge stellt. Dies kann der Fall sein, wenn die Eltern eine so schlech­te Bezie­hung mit­ein­an­der haben, dass sie sich nicht mit­ein­an­der abstim­men kön­nen. Der Maß­stab für eine Über­tra­gung auf einen Eltern­teil ist das Kindeswohl.

Vertragsrecht

Eheverträge

In man­chen Fäl­len kann es sich anbie­ten, vor Abschluss der Ehe einen Ehe­ver­trag zu schlie­ßen. Die­ser kann vom Anwalt oder der Anwäl­tin ent­wor­fen und anschlie­ßend nota­ri­ell beur­kun­det wer­den. Der Abschluss eines Ehe­ver­tra­ges kann sinn­voll sein, wenn einer der Ehe­leu­te über Ver­mö­gen ver­fügt, das im Fal­le der Schei­dung nicht in den Zuge­winn­aus­gleich fal­len soll.

Ins­be­son­de­re bei Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen kann dies erfor­der­lich sein, um eine Insol­venz zu ver­mei­den. Auch bei Immo­bi­li­en­ver­mö­gen kön­nen Ehe­ver­trä­ge gebo­ten sein.

Ehepaar beim Unterzeichnen eines Ehevertrags

Scheidungs-Folgevereinbarungen

Sowohl vor, als auch nach dem Schei­tern der Ehe besteht die Mög­lich­keit, von den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen zur Schei­dung zu tref­fen. Die Ehe­leu­te kön­nen indi­vi­du­el­le Rege­lun­gen zum gesetz­li­chen Unter­halts­recht, dem Zuge­winn­aus­gleich oder dem Ver­sor­gungs­aus­gleich tref­fen. Aller­dings sind hier genaue Kri­te­ri­en ein­zu­hal­ten, die die Recht­spre­chung und der Gesetz­ge­ber vor­ge­ben. Bei einem Ver­stoß hier­ge­gen kann die Ver­ein­ba­rung vom Fami­li­en­ge­richt für unwirk­sam erklärt werden.

Auch bei der Über­tra­gung von Immo­bi­li­en unter den Ehe­leu­ten oder Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen ist es erfor­der­lich, die beab­sich­tig­ten Ver­ein­ba­run­gen nota­ri­ell beur­kun­den zu las­sen, um den gesetz­li­chen Form­vor­schrif­ten gerecht zu werden.

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